Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Was im Einzelnen vorgesehen ist, ist hier einzusehen.
Der Bund stellt 50 Milliarden Euro bereit, um unbürokratische Soforthilfe für kleine Unternehmen, Selbständige und Freiberufler zu gewähren. Damit werden einmalig für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten bewährt, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Soforthilfe ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge sollen deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet werden. Die Länder werden noch bekanntgeben, welche Behörde im jeweiligen Land zuständig ist. Die Soforthilfe sieht folgende Zuschüsse vor:
Selbständige erhalten leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Die Vermögensprüfung wird für sechs Monate ausgesetzt, Leistungen sollen sehr schnell ausgezahlt werden.
Die Angaben wurden auf den jeweilgen Seiten der Bundesländer recherchiert und werden stetig aktualisiert. Ergänzungen und Hinweise nehmen wir gern per Mail info(at)vdvo.de auf.
weiterführender Link wm.baden-wuerttemberg.de
zum Antragsformular einzureichen unter:
https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen
Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.
Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.
weiterführender Link stmwi.bayern.de
Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
Die Soforthilfe in Bayern muss nicht zurückgezahlt werden.
Hier können Sie ab sofort Ihren Antrag für die Soforthilfe-Programme des Bundes bzw. des Freistaates Bayern ausschließlich online einreichen.
Bitte stellen Sie den Antrag nur einmal. Nach der Eingabe der Anzahl Ihrer Beschäftigten erkennt und entscheidet das Programm, ob bei Ihnen das bayerische oder bundesdeutsche Soforthilfe-Programm zur Anwendung kommt. Es erscheint automatisch das für Sie einschlägige Antragsformular.
Unter Nr. 5 des Antragsformulars ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Anträge, die Sie per PDF oder per Post an die Bewilligungsbehörden senden, können ab sofort nicht mehr bearbeitet werden.
Nach der erfolgreichen Antragsstellung erhalten Sie eine automatische Eingangsbestätigung an die angegebene E-Mail-Adresse. Wir bitten Sie um Verständnis, dass aufgrund der hohen Anzahl an eingehenden Anträgen keine Rückfragen zum Bearbeitungsstand des Antrags beantwortet werden können.
Ihr Antrag wird schnellstmöglich von der örtlich zuständigen Bewilligungsbehörde bearbeitet und die Soforthilfe wird unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Örtlich zuständig ist die Bewilligungsbehörde, in deren Bezirk die Betriebstätte bzw. Arbeitsstätte des Antragstellers liegt. Liegt die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Stadtgebiet München ist Bewilligungsbehörde die Stadt München.
mit bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) und Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin.
Die Höhe der Soforthilfe beträgt 5.000 EUR für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten*. Diese können für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand sowie Personalkosten (eigenes Gehalt sowie Gehälter für Beschäftigte) verwendet werden.
Für den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand können darüber hinaus
beantragt werden.
*Vollzeitäquivalente: entspricht einer Vollzeitarbeitskraft, die während des gesamten Jahres im oder für das Unternehmen tätig war
Die Soforthilfe in Berlin muss voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es an die IBB – alles digital. Halten Sie hierzu bitte folgende Informationen bereit:
Die Soforthilfe in Brandenburg muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Hinweise zum Antrag und das Antragsforumlar sind
hier hinterlegt.
weiterführender Link bremen-innovativ.de
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Solo-Selbstständige und Freiberufler in Bremen und Bremerhaven.
Je nach Höhe des dargestellten Liquiditätsengpasses bis zu 5.000 Euro. In begründeten Einzelfällen bis zu max. 20.000 Euro bei entsprechenden Nachweisen.
Die Soforthilfe in Bremen muss nicht zurückgezahlt werden. Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z. B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen.
Förderantrag vollständig ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und per E-Mail oder per Post einreichen (Adresse siehe Antragsformular).
Kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.
Der Zuschuss des Stadtstaats Hamburg muss nicht zurückgezahlt werden.
Das Antragsverfahren erfolgt digital. Beachten Sie die Hinweise auf: https://www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs#so-funktioniert-das-antragsverfahren
Die Soforthilfe des Landes Hessen muss nicht zurückerstattet werden.
Anträge können seit dem 30.03.2020 ausschließlich online beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Alle im Haupterwerb tätigen gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.
Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden, wenn der ausgezahlte Gesamtbetrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses benötigt wird. Bei Überkompensation muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden.
1. Kredit zur Liquiditätshilfe, der im ersten Schritt kleinen und mittleren Unternehmen einen Kreditbetrag bis 50.000 Euro zur Verfügung stellen kann. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen, die ein tragfähiges Geschäftsmodell haben und Perspektiven aufweisen, jedoch z. B. auf Grund von temporären Umsatzrückgängen im Zuge der Corona-Krise einen erhöhten Liquiditätsbedarf aufweisen, zu unterstützen.
2. Zuschuss des Landes für Kleinunternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten. Es wird ein Liquiditätszuschuss gestaffelt nach der Anzahl der Betriebsangehörigen bis zu 20.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Bitte bachten Sie die Hinweise auf https://www.soforthilfe.nbank.de/
weiterführender Link wirtschaft.nrw
zum Antragsformular (aktuell keine Antragsstellung möglich)
Weitere Infos:https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:
Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online auszufüllen und absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Der Link zum Antragsverfahren wird am Freitag zur Verfügung gestellt.
Das Land Rheinland-Pfalz ergänzt und erweitert dieses Programm mit dem "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz": Der Zukunftsfonds ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.
Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von sechs Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 tilgungsfrei. Der Zuschuss aus dem Bundesprogramm muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Soforthilfe im Saarland muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Antrag soll am besten unbürokratisch per Mail an soforthilfe(at)wirtschaft.saarland.de geschickt werden. Er muss zwingend unterschrieben sein. Entweder einscannen oder ein Foto davon machen und an soforthilfe(at)wirtschaft.saarland.de senden.
Antragsberechtigt für die Förderung sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Der Antrag muss über das Förderportal der Sächsischen Aufbaubank (SAB) gestellt werden. Dafür ist es notwendig sich zu registrieren.
Der Zuschuss von Sachsen-Anhalt muss nicht zurückgezahlt werden, wenn der ausgezahlte Gesamtbetrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses benötigt wird. Bei Überkompensation muss der Differenzbetrag zurückgezahlt werden.
Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage, wenn für sie in Höhe der Soforthilfe keine Ansprüche auf Bundeshilfen bestehen.
Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Beantragung kann ab sofort erfolgen.
weiterführender Link aufbaubank.de
Die Thüringer Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.
Die Antragsstellung ist ab dem 23.03.2020 (ca. 16 Uhr) bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) möglich.
Die oben genannte Aufstellung hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar.